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4.3.3 Druckerordnung Basels 1531

Die Druckerordnung! Basel (1531)Druckerordnung Basels vom 28. Oktober 1531 zeigt die Problematik auf. Auf die Beschwerden, dass »under den druckern dyser statt Basell von wegen das [h]ie[r] einer dem andren sine biecher und werck nochgetruckt hatt, der ander dar durch zu schaden gefiert worden«, wurde vom Rat beschlossen, dass kein Drucker der Stadt Basel die Bücher und Werke eines anderen Druckers innerhalb von drei Jahren nach dem Erstdruck nachdrucken darf. Es ist das früheste urkundlich belegte Nachdruckverbot in deutscher Sprache außerhalb der Privilegien.[#hilty:basel_1531, S.~20]; [#gramlich:druckerordnungen, S.~9]; [#kapp:buchhandel, S.~753]. Das erste Druckprivileg in Deutschland wurde 1501, das erste kaiserliche 1509 erteilt.

Dies war nur eine einfache Bestimmung – verbunden mit einem Verbot des Abwerbens von Arbeitskräften –, die dem Verleger diente.[#hilty:basel_1531, S.~28], der auch das zunfttypische, in allen möglichen Branchen anzutreffende Verbot des Abwerbens von Arbeitskräften im Zusammenhang mit dem Nachdruckverbot sieht (wohl kaum zutreffend). Eine Einbeziehung der Autoren in die Regelung ist nicht ersichtlich. Wie und woher die Verleger ihre Druckvorlagen bekamen, war nach dem Wortlaut völlig gleichgültig.

4.3.4 Nürnberger Druckerordnung 1561

1561 und 1633Zitat nach [#kapp:buchhandel, S.~753], der die Ordnung aus dem Dreißigjährigen Krieg wiedergibt. Der nahezu gleiche Text findet sich bereits in einem Nachdruckverbot aus der Mitte des 16. Jahrhunderts, vgl. [#korb:geistige_eigenthum, S.~87]. [#baader:Kunstgeschichte_nuernberg], Beilage V, S. 79, sowie [#hilty:basel_1531, S.~25], datieren den Text auf 1550; [#gramlich:druckerordnungen, S.~93, 8 (Fn 34)], auf 1561. erließ NürnbergDruckerordnung!Nürnberg (1561)|( unter Hinweis darauf, dass »die Buchdrucker und Formschneider inn dießer Statt sich bishero unterstanden haben, ihre Formen, Schrifften, Büechlein, Gemähl aneinander nachzudrucken, welcheß aber denen, die solliche Büecher, Gemähl und Schrifften anfänglich erfunden, gedicht, geschnitten undt mit Verlegung deroselben viel Costen darauff verwendet haben, zum großen Schaeden, verderb und abbruch ihrer Nahrung geraicht hat«, ebenfalls ein Nachdruckverbot.

Es wurde beschlossen, dass »nun hinfüro kein Buchdruckher, Formschneider, Buchführer, Verleger oder Jehmandt anders, so Einem Rath verwandt und zugehörig, dem andern seine Bücher, gedichte, gemählte, Schrifften und formen, die Er selbsten gedicht […] erfunden, geschnitten, gerissen, oder auff seinen Costen verlegt hat, und die Ihme von Eines Edlen Ehrenvesten Rhats darzue verordtneten zu truckhen, außgehen und fail haben zu laßen, zugelaßen sein, in einem halben Jahr dem nechsten nach außgehung derselben, weder heimlich oder öffentlich nachtruckhen, schneiden oder reißen, oder bei anndern auff seinen Costung und Verlegung zuthun verfüegen soll. Dann welcher solches überfahren und Einem Edlen Ehrenvesten Rhatt von Jehmandt alß ein verbrecher angezeigt würdt, der solle Ihren Herrligkeiten darumb ohne gnadt zu Pueß geben und verfallen sein zehen Gullden Rheynisch und darzu die geschnitten oder getruckhten formb Exemplar unnd Bücher verfallen haben«.

Die Ordnung von 1633 Druckerordnung!Rechtsgegenstandwandte sich an die Buchdrucker und Formschneider.Der FormschneiderFormschneider stellt die mechanische Druckvorlage für den Holzschnitt her, indem er mit Messer, Stechbeitel und kleinem Meißel eine Zeichnung auf einen Holzblock überträgt. Es ist in Europa das älteste bekannte Hochdruckverfahren, das bis in die zweite Hälfte des 18. Jahrhunderts nur Schnitte mit kräftigen Linien erlaubte ([#krueger:satz_druck, S.~30]). In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts begann man damit, die Zeichnungen in das harte Hirnholz zu übertragen, was eine freiere Linienführung und feine Tonabstufungen ermöglichte. Die Formschneider können das Bild oder die Zeichnung selbst entworfen oder als Handwerker die Vorlage eines anderen auf den Holzstock übertragen haben. Holzschnitte gibt es von zahllosen namenslosen und berühmten Künstlern, von Cranach, Dürer bis Franz Marc und Beckmann ([#musper:holzschnitt, S.~8–10]). Die Bestimmung verbietet das Kopieren der »Bücher, gedichte, gemählte, Schrifften und formen«.Der Begriff Gemähl (Gemälde) ist zu dieser Zeit PasquillLibellZensur!Gemäldenicht eindeutig festgelegt. Ein Gemählde, ein Famos-Libell oder ein Pasquill, sie können alle das gleiche meinen, nämlich eine unzulässige, ehrverletzende Schmähschrift. Es muss sich also bei den dort genannten gemählte nicht um Tafelbilder handeln, wie sich auch aus den genannten Tätigkeiten nachtruckhen, schneiden oder reißen ergibt; [#kapp:buchhandel, S.~540]. 1769 bezeichnete Goethe seine Liedertexte als kleine Gemählde; vgl. [#unseld:goethe, S.~30]. Laut [#gramlich:druckerordnungen, S.~93], sollen damit Gemälde im heutigen Wortsinne gemeint sein. Von der Bestimmung wurden die Autoren, die Formschneider, der Erstdrucker, der Verleger und wohl auch der Zeichner, der die Vorlage für den Holzschnitt geliefert hat, erfasst. Es sind die, die »Büecher, Gemähl und Schrifften anfänglich erfunden, gedicht, geschnitten undt mit Verlegung deroselben viel Costen darauff verwendet« haben. Die Autoren und Formschneider wurden jedenfalls unmittelbar einbezogen und hatten das Recht, Übertretungen dem Rat anzuzeigen. Die FristRechtsdauer!Druckerordnung war ausgesprochen kurz, nur ein halbes Jahr nach Veröffentlichung. Allerdings dürfte die Frist angesichts der Gepflogenheiten im Messe- und Tauschhandel bereits ausreichend lang gewesen sein, um den Absatz der gedruckten ersten Auflage zu sichern. Man kann nicht mehr davon sprechen, dass es eine reine Investitionsförderung des Druckers beziehungsweise Verlegers war. Sowohl die geistige Leistung, also das Erfinden, Dichten oder Schneiden der Form für das Bild, wie auch der finanzielle Aufwand für den Druck wurden genannt. Druckerordnung!Nürnberg (1561)|)

4.3.5 Kursächsisches Mandat 1686

Das kursächsische MandatDruckerordnung!Sachsen (1686)Sachsen!Mandat (1686) vom 27. Februar 1686 regelt den Nachdruck gemeinsam mit der Zensur: Bei »dem Buchdruck und Handel [seien] unterschiedliche Mißbräuche« aufgetreten, »indem etliche sich unterfangen, des heil. Reichs heilsamen Constitutionen, auch Unseren und Unserer in Gott ruhenden Vorfahren öffteren Verordnungen zuwieder, allerhand ärgerliche Schrifft […] zu drucken und zu verkauffen, ingleichen des verbotenen eigennüzigen nachdruckens«. Deshalb erging das Verbot, nach dem keiner »ärgerliche Schrifften in Druck zu bringen [solle …] und sich des verbothenen Nachdrucks, zum höchsten Schaden derer, welche Bücher von den Authoribus redlicherweise an sich gebracht, auch wohl darüber Privilegia erlangt, zu enthalten« habe.Das Mandat ist abgedruckt bei [#kapp:buchhandel, S.~755].

In diesem Mandat wurde nicht nur der Nachdruck der privilegierten Werke, sondern auch der Bücher untersagt, die der Verleger rechtmäßig vom Autor »an sich gebracht hat«. Diese, einem kaiserlichen Erlass von 1685Das kaiserliche Patent vom 25. Oktober 1685 wandte sich gegen den Nachdruck im gesamten Reich und untersagte den Nachdruck der vom Kaiser privilegierten oder aber vom Autor erworbenen Bücher. Aber diese Regelungen waren »scheinheiliges Gebaren«, denn gehandelt wurde nicht entsprechend den Regelungen; [#kapp:buchhandel, S.~719]; [#dietz:frankfurter_handelsgeschichte, S.~62 f.] nachgebildete Bestimmung stellt den redlichen Erwerb vom Autor in den Vordergrund. Es wird damit, so Kapp, »das Recht der ausschließlichen Vervielfältigung auf ein vom Autor erworbenes Eigentum an dem Geistesprodukt zurückgeführt und somit die Theorie vom geistigen Eigentum […] gewissermaßen inauguriert.«[#kapp:buchhandel, S.~755 f.] Die Vorschrift sagte aber nichts zur Frage, ob überhaupt die Zustimmung des Autors zum Druck erforderlich ist. Insofern kann man die Auslegung, es handele sich um einen InvestitionsschutzInvestitionsschutz für den Verleger, dessen Aufwand für den Erwerb des Manuskript geschützt wird, durchaus vertreten.[#gieseke:geschichtliche_entwicklung, S.~58 f.]; [#vogel:urheberrechtsgeschichte], Sp. 37; [#steiner:autorenhonorar, S.~46]. Wenn der Verleger das Druckrecht rechtsgeschäftlich vom Autor erworben hatte, wurde er mit einem exklusiven Recht belohnt, sonst nicht. Aber selbst bei dieser Auslegung schuf die Regelung einen Anreiz für die Verleger, einen Vertrag mit dem Autor abzuschließen.

4.3.6 Frankfurter Druckerordnung 1598

Die Frankfurter Eines Erbarn Raths erneuerte Ordnung und Artickel/ wie es forthin auff allen Truckereyen/ in dieser Statt Franckfurt soll gehalten werden von 1598Alter und neuer Rat der Stadt Frankfurt, Universitätsbibliothek Frankfurt, Flugschrift G. Fr. 931, S. 4–7. Ausführlich befasst sich insbesondere mit den Frankfurter Druckerordnungen [#gramlich:druckerordnungen]. ist ein Musterexemplar für die Umsetzung der ausgleichende Methode, die das Ziel haben, dass »die Drucker in guter Ruhe und Einigkeit beieinander wohnen und ohne eines oder des anderen Schaden sich ernähren können«. Ziel war nicht der marktwirtschaftliche Wettbewerb, sondern die Gleichheit der Genossen, die alle miteinander ein ausreichendes Auskommen haben sollten.[#gramlich:druckerordnungen, S.~11–14], legt dar, dass die erste Frankfurter Druckerordnung (1573) in erster Linie von den Druckerherren gestaltet wurde und der Disziplinierung der Gesellen diente. An der Gestaltung der Ordnung 1598 waren auch die Gesellen beteiligt. Der Druckerordnung!Frankfurt (1598)|(Frankfurter Stadtrat legte eine ausgeklügelte Bestimmung vor, die einerseits noch im vom Zunftwesen geprägten Gewerbesystem steckt, andererseits aber alle Aspekte der in England gildenintern aufgerichteten Gestaltung in sich vereint, insbesondere das ewige Druckrecht des ersten Druckers, der das Werk bei der städtischen Kanzlei zur Zensur anmeldet. Bevor ein Buch – sei es ein neues Werk oder eine Neuauflage eines bereits erschienenen Werks – gedruckt werden durfte, musste es der Frankfurter Kanzlei zur Zensur vorgelegt werden, die die Druckerlaubnis erteilte oder verweigerte.

In den Frankfurter Druckerordnungen ist selbstverständlich nicht wörtlich vom Verbreitungs- oder Nutzungsrecht die Rede, aber angesichts der praktischen Möglichkeiten zur Verbreitung eines Textes (mündlich, gedruckt oder als Aufführung) kam keine weitere, wirtschaftlich bedeutende Alternative zur Vervielfältigung in Betracht. Die Regelung war deutlich vom AbsatzschutzAbsatz!–schutz|( geprägt und ordnete die Autoren als Lieferanten einem bestimmten Drucker zu. Dem Erstdrucker gebührte nach Erteilung der Druckerlaubnis (Zensur) das Recht, das Werk unter Ausschluss aller anderen zu drucken und zu vertreiben, wobei der angekündigte Erstdruck genügte. Kein Drucker sollte die Bücher oder Autoren, die ein anderer bisher allein gedruckt hatte oder künftig drucken sollte, nachdrucken, weder in einem anderen Format noch mit einem anderen Titel oder Autorennamen; Zusammenfassungen waren ebenso verboten. Auch die Veranlassung eines auswärtigen Drucks von Büchern, die bereits in Frankfurt gedruckt wurden, war den Frankfurtern untersagt. Die Bestimmungen hatten Vorrang vor einem etwaigen Privileg!nachrangigPrivileg, so dass der Erstdrucker, nicht der Inhaber des Privilegs, weiterhin zum Druck berechtigt war. Wenn zwei Drucker gleichzeitig das gleiche Werk drucken wollten, erhielt derjenige den Vorrang, der das neue Werk zuerst an die Kanzlei zur Zensur geliefert hatte.Nach der Frankfurter Ordnung 1588 mussten die Drucker ein Verzeichnis mit den für das nächste halbe Jahr geplanten Drucken erstellen. [#gramlich:druckerordnungen, S.~92], sieht darin – neben Aspekten der Vorzensur – eine Methode, zu verhindern, dass zwei Drucker unbeabsichtigt das gleiche Werk drucken. Bei einer Kollision mussten die Drucker sich vergleichen, »damit sy derenthalben allerseits one clag bleiben mögen.«

Wenn das Werk nicht innerhalb eines halben Jahres nach Einlieferung bei der Kanzlei gedruckt wurde, verfiel das Recht, und ein anderer Drucker konnte es wahrnehmen.Man kann einige Bestimmungen auch als Regelungen zu Gunsten des Autors auslegen, auch wenn dies wohl kaum die Intention war. Wenn das Recht einem Drucker eingeräumt wurde, musste dieser nach der Frankfurter Ordnung innerhalb eines halben Jahres mit dem Druck beginnen. Das lag üblicherweise im Interesse des Autors, der – nach Druckfreigabe – sein Werk lieber heute als morgen als fertiges Buch sehen wollte. Übte der Inhaber das ausschließliche Nutzungsrecht nicht oder nur unzureichend aus, fiel es wieder an den Autor zurück. Wenn Werke eines Autoren auf der Messe nachgefragt wurden, der bisherige Drucker aber seit zwei Jahren keine Neuauflage veranstaltet hatte, konnten andere Drucker den Erstdrucker unter Beiziehung glaubhafter Personen als Zeugen fragen, ob sie eine Auflage herausbringen könnten. Lehnte der Erstdrucker ab, musste er selbst das Werk drucken. Akzeptierte er das Angebot, so hatte der Drucker, der zuerst fragte, das Recht zum Druck einer Auflage. Der Erstdrucker durfte erst wieder eine neue Auflage veranstalten, wenn die Auflage des Nachdruckers bis auf ungefähr einhundert Exemplare verkauft war.

<html> <figure class=„rahmen medialeft“> </html> <html> <figcaption>Palast des Buchhändlers Valentin Porß (1584-1650)</figcaption> </figure> </html>

Wollte ein Autor eine erweiterte oder verbesserte Auflage drucken lassen, durfte der Erstdrucker der vorhergehenden Auflage, kein anderer, ein entsprechendes Angebot annehmen. Nur wenn der Erstdrucker den Druck der veränderten Auflage ablehnte, durften andere Drucker sich um das Werk bemühen. Waren von der ersten Auflage mindestens 100 Exemplare noch nicht verkauft, durfte der neue Drucker jedoch nicht mit dem Druck des geänderten Werks beginnen.Die gleichen Bestimmungen finden sich auch in der Frankfurter Ordnung von 1588, [#gramlich:druckerordnungen, S.~91 f.] Bei FritschFritsch, Ahasver (1675, vgl. [#frohne:ahasver, S.~16]) sind das offene Fragen: Hat der Erstverleger automatisch das Recht auf eine Zweitauflage, darf eine Neuauflage ohne den Autor herausgeben und muss er bei einer neuen Auflage erneut dem Autor Honorar bezahlen?Absatz!–schutz|)

Auch das AusspannenUrheber!Ausspannen eines Autors war untersagt. Es waren also nicht nur die einzelnen Werke einem Drucker zugeordnet, sondern sogar die Autoren. Die Autoren hatten nach dieser Ordnung nicht einmal die Möglichkeit, für ein neues Werk einen anderen Drucker zu wählen, auch wenn dieser bereit gewesen wäre, ein höheres Entgelt zu leisten. Das Verbot richtete sich aber nicht an die Autoren, sondern war ein Kontrahierungsverbot für die Drucker. Die Autoren werden in der Regelung nicht genannt, da sie nicht Adressat der DruckerordnungDruckerordnung!Autorenrechte waren. Aber auch wenn die Autoren in der Regelung praktisch rechtlos erscheinen, ergibt sich mittelbar aus der Bestimmung über das Ausspannen, dass deren Zustimmung zum Druck von Belang war: Es war für alle Drucker und Verleger bestimmt, »daß keiner dem anderen seine Scribenten und auctores abspanne/ zu sich ziehe/ oder ihre künfftige monumenta, durch Anbietung eines höhern pretii oder sonstige heimlich oder öffentlich dem anderen zu Nachtheil an sich zubringen unterstehe«. Mittelbar ergibt sich daraus, dass die Autoren – so es denn um Werke lebender Autoren ging – den jeweiligen Druckern das Druckrecht einräumen mussten, denn wie hätte sonst ein Drucker den Autor einem anderen Drucker mit dem Angebot höheren Honorars ausspannen können? Die Bindung des Autors an einen DruckerVerhandlungsmacht machte das Aushandeln eines nennenswerten Honorars schwierig, aber nicht unmöglich. Ließ ein Autor sein Werk bei einem Drucker im SelbstverlagSelbstverlag drucken, galt mittelbar über den von ihm beauftragten Drucker ein Nachdruckverbot.

Hatte ein Autor einem anderen Drucker als dem Erstdrucker sein neues Werk zum Druck zu welchen Bedingungen auch immer überlassen, besaß offenbar der Drucker, der die vertragliche Vereinbarung mit dem Autor getroffen hatte, das alleinige Druckrecht. Der Erstdrucker der bisherigen Werke des Autors hatte keine Befugnis zum Druck des neuen Werks. Er konnte dem anderen Drucker einen Verstoß gegen die Druckerordnung vorwerfen. Aber selbst wenn der Verstoß festgestellt wurde, durfte der Erstdrucker dann das neue Werk ohne entsprechende Erlaubnis drucken? Offenbar nein, denn das alleinige Druckrecht hatte der, der den Vertrag mit dem Autor geschlossen hatte.

Die Bestimmungen waren vom Nützlichkeitsaspekt geprägt, da der Druck im eigenen Territorium und die Verfügbarkeit der nachgefragten Ware – der Druck innerhalb eines halben Jahres nach Erlaubnis durch die Zensurbehörde und die Möglichkeit des Nachdrucks bei einem vergriffenen Werk – mitentscheidend für das exklusive Druckrecht waren. Die Autoren waren nicht Adressaten der Regelung und wurden von der Regelung nicht erfasst, sondern durch das Verbot des Ausspannens eher benachteiligt. Gleichwohl ergab sich aus dem Verbot des Ausspannens mittelbar das Gebot des rechtsgeschäftlichen Erwerbs des Druckrechts vom AutorVerlagsrecht!Erwerb vom Autor. Es handelte sich um eine Regelung, bei der die Investition in den Druck nicht für das Entstehen des Rechts, wohl aber für dessen Aufrechterhaltung erforderlich war. Wurde die erste Auflage oder ein vergriffenes Werk bei bestehender Nachfrage nicht gedruckt, fiel die Entscheidungsbefugnis über die nächste Veröffentlichung wieder an den Autor zurück, der sich für einen anderen Drucker entscheiden konnte. Druckerordnung!Frankfurt (1598)|) Sie zeigt, dass das geistige Eigentum als Regelungsgegenstand in Deutschland bereits im 16. Jahrhundert vollständig bekannt war, jedoch nicht mit dem Autor an erster Stelle. Gleichwohl blieb der Autor nicht völlig außen vor. Der Kern der Bestimmungen aus der Frankfurter Ordnung 1598 sieht insoweit vor:

  1. kein Recht eines Druckers zum Druck eines Werks ohne erteilte Befugnis des Autors;
  2. dem korrespondierend das inzident anerkannte Recht des Autors, einem Drucker die Befugnis zum Druck zu erteilen;
  3. kein Recht der anderen Drucker, das Werk zu drucken;
  4. nach Erteilung der öffentlich-rechtlichen Gestattung durch die Zensur das alleinige Recht des vom Autor berechtigten Druckers zum Druck und Vertrieb des Werks.

Eckhard Höffner 2018/12/03 13:17


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