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3 England − das Handelsgut

3.3 Statute of Anne

3.3.6 Battle of the Booksellers

3.3.6.1 Konzentration der Verleger

Den Londoner Verlegern gelang es, den ab dem Ende des 17. Jahrhunderts vergrößerten Markt noch weit in das 18. Jahrhundert hinein auch ohne Gildenprivilegien zu kontrollieren. Nach und nach wurden zwar mehr Bücher auch in den Provinzen verkauft, jedoch blieb London der Hauptmarkt. Die überragende Bedeutung Londons zeigen die Einwohnerzahlen: 1687 lebten in London rund 700.000 Menschen, während die zweitgrößte Stadt, Bristol, auf nicht einmal 30.000 Einwohner kam.1) 1680 hatten gerade einmal vier Städte außer London mehr als 10.000 Einwohner.2) Aber selbst 1724 gab es in 34 von 39 Grafschaften nicht eine Druckerpresse.3) Selbst 1800 erschienen außerhalb Londons und Edinburghs nur wenig Bücher.4)

Während zuvor die Verleger direkt den Einzelhandel belieferten, gewann im Laufe des 18. Jahrhunderts die nationale Distribution an Bedeutung. Eine als Conger bekannt gewordene Gruppe von einigen äußerst einflussreichen Verlegern und Großhändlern hatte bereits in den achtziger Jahren des 17. Jahrhunderts begonnen, ein Vertriebsnetz in den Provinzen aufzubauen.5) Laut Rivington6) bestand die Gruppe 1719 aus sechs Mitgliedern. Es waren auch die Gruppe der Conger, die keinen finanziellen oder persönlichen Aufwand bei der Durchsetzung der Buchhändlerinteressen scheuten, als es um die Verabschiedung des Statute of Anne ging.7)

Die Londoner Verleger belieferten nicht mehr nur direkt die Einzelhändler, sondern auch Großhändler. Einer davon, der Versandhändler John Wynde, erzielte in wenigen Monaten vor seinem Tod einen Umsatz von immerhin 26.000 Pfund (mehr als der Jahreslohn von 1000 Matrosen).8) Damit vollzog sich diese Entwicklung – die Trennung zwischen dem Großhändler und dem Detaillisten – in England für den Buchhandel wohl noch im allgemeinen Rahmen, auch wenn, wie am Beispiel der Papierhändler gesehen, bereits im 16. Jahrhundert der Groß- und Überseehandel als eigenständiger Handel existierte.9) Zu Ende des 17. Jahrhunderts war diese Trennung für den britischen Markt vollzogen und selbstverständlich.10) In Frankreich war diese Trennung für den allgemeinen Handel im 18. Jahrhundert eingeführt und selbstverständlich, während in Deutschland bis in das 19. Jahrhundert der Groß- und Einzelhandel oft noch in einer Person vereinigt war.

Die Conger waren keine feste Organisation, sondern eine Gruppe von Großhändlern und Verlegern, die den Großteil des Marktes in ihren Händen hatten, indem sie die wirtschaftlich bedeutsamen Rechte und den Vertrieb kontrollierten. Sie traten neben die Gilde, waren jedoch nicht mehr durch ein staatliches Kooperationsrecht gesichert, sondern durch ihre wirtschaftliche Macht, Zusammenarbeit und die Druckrechte.11) Der Begriff Conger wurde ab der Mitte des 18. Jahrhunderts nicht mehr verwendet, obwohl der überwiegende Teil des Markts weiterhin auf wenige Verleger und Großhändler konzentriert blieb.12)

Für die Londoner Verleger hatte das System auch Vorteile, da sie über das Vertriebssystem angesichts der Beschwerlichkeit des Transports und der oft auf wenige Exemplare beschränkten Nachfrage in einer Provinzstadt einen günstigen Zugang zu den entlegeneren Märkten bekamen. Außerdem kauften die Großhändler größere Mengen der Bücher unmittelbar nach dem Erscheinen, so dass alsbald nach dem Druck größere Geldzuflüsse zu erwarten waren. Nachdrucker hatten keinen Zugang zu diesem System, das ein zweckmäßiges Mittel war, die etablierten Verleger vor Wettbewerb zu bewahren. Eine solche Zusammenarbeit setzte allerdings horizontale Absprachen voraus, deren Zweck bei bestehendem internen Wettbewerb darin liegt, Außenseiter von den ökonomischen Chancen abzugrenzen.13) Der Kreis der Londoner Verleger hielt seinen internen Handel mit Rechten auch nach 1774 noch aufrecht. 1803 wurde noch das Copyright für Humes History für 1344 Pfund gehandelt, obwohl das Recht – nunmehr auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung – seit langem erloschen war und deshalb rein rechtlich gesehen – das Werk frei gedruckt werden konnte.14)

Der Ablauf der 21-jährigen Frist für alte Werke (1731) nach dem Statute of Anne verlief unspektakulär, in aller Stille. Die Londoner Verleger ignorierten in der täglichen Praxis das Statute of Anne und führten ihr Geschäft so fort, als hätte das Gesetz keinen Einfluss auf das Nachdruckverbot. Dies, obwohl die Verleger sich 1735 in mehreren Eingaben an das Parlament mit der Forderung nach längeren Rechten – allerdings ohne Erfolg – wandten.15) Große Buchhändler trugen ihre Rechte nicht im Register der Gilde ein, sondern führten ein gesondertes Register im Chapter Coffee House.16) Obwohl das Gesetz die Registrierung im Hall Book vorsah, organisierten sie einen Handel mit Rechten getrennt vom Register der Gilde. Bedeutende Verleger wie etwa Robert Dodsley (1703–1764) registrierten kein einziges Werk im Register der Gilde.17) Die Gemeinschaft der Verleger versuchte weiterhin, die Freigabe der Monopolchancen nach außen zu unterbinden. So blieb der Handel mit den Kopierrechten weitgehend auf eine kleine Gruppe Londoner Verleger begrenzt. Diese versteigerten regelmäßig Druckrechte, wobei an der Versteigerung nur ausgewählte Personen teilnehmen durften. Wer Druckrechte erwarb, verpflichtete sich zugleich, die Rechte nur im beschränkten Zirkel zu übertragen, so dass die Rechte den geschlossenen Kreis der Londoner Verleger nicht verlassen konnten. Versteigert wurde etwa ein Neuntel oder ein Vierundsechzigstel an einem bestimmten Werk oder an mehreren Werken.18) 1776 wurde beispielsweise ein Sechzehntel Anteil an Pamela für 18 £ (Richardsons Roman war 1740 veröffentlicht worden, das Recht nach dem Statute of Anne also abgelaufen), ein Zweiunddreißigstel von Herveys Meditations wurde für 32 £ verkauft, während 1805 ein Hundertstel Anteil an The Lives of the Poets 11 £ einbrachte.19)

Die Erlöse in den Versteigerungen spiegeln gewissermaßen den Zeitwert der Rechte wieder. Die Preise für die Druckrechte der beliebteren Werke stiegen, was so lange nicht als nachteilig angesehen wurde, so lange der Handel mit den Rechten aufrecht erhalten und die Ausgaben für den Kauf der Rechte an die Konsumenten weitergegeben werden konnten. Die meisten Rechte wurden jedoch günstig veräußert, da sie nach einer Auflage mit nur schleppendem Verlauf keinen großen Wert hatten.20)

Dass dem Gesetz von 1710 in der Praxis keine besondere Bedeutung, jedenfalls keine rechtsbeendende Wirkung zugemessen wurde, kann schließlich auch an Shakespeares Werken nachvollzogen werden. Das ausschließliche Druckrecht an Shakespeares Œuvre endete nach dem Gesetzeswortlaut 1731, Shakespeares Werk sollte gemeinfrei sein. Gleichwohl wurden noch 1768 Druckrechte an Shakespeare versteigert und dafür viele Tausende Pfund gezahlt, Zahlungen, die nur dann sinnvoll waren, wenn das Werk tatsächlich nicht frei nutzbar war.

3.3.6.2 Nachdrucke

Die Preise für die Bücher waren hoch, die Ausgaben exklusiv.21) Von der beliebten Sammlung Collected Works erschienen von 1696 bis 1748 mindesten siebzehn Auflagen, davon nur zwei nicht im äußerst exklusiven Folioformat. Erst Mitte des 18. Jahrhunderts erschien eine günstige Ausgabe in Duodez von schottischen Nachdruckern. Über Jahrzehnte hinweg wurden einzelne Schauspiele von Shakespeare nicht aufgelegt. Interessenten mussten entweder eine der unterschiedlichen, sechs bis elf Bände umfassenden Gesamtausgaben kaufen oder waren auf eine Bibliothek oder gebrauchte Ausgaben angewiesen. Die Preise für Gesamtausgaben waren hoch, teilweise zehn Pfund, mit mindestens zwei Pfund jedenfalls für den Großteil der Bevölkerung mit einem Jahreseinkommen von 20 bis 40 Pfund unerschwinglich.

1734 lieferte der Drucker Walker, der für die große Verlegerfamilie Tonson Druckaufträge ausführte, kurzfristig Shakespeares Dramen für vier Pence oder 0,3 Schilling (s.) je Schauspiel und vertrieb sie über fahrende Händler.22) Tonson, der größte Anteilsinhaber an Shakespeares Werken, verkaufte zu dieser Zeit die gleichen Texte für einen Schilling je Schauspiel. Als Antwort auf das günstige, gleichwohl mit Gewinn kalkulierte Angebot Walkers druckten die Anteilsinhaber der Rechte die Schauspiele in Auflagen von zehntausend Exemplaren und verkauften diese zuerst für einen Viertel Schilling, sodann für 0,08 s. Mit diesen Kampfpreisen wurde Walker ausgebootet. Er beendete sein Geschäft mit Shakespeare, nachdem ihm eine Art Abstandssumme gezahlt wurde. Die Preise für Shakespeare stiegen wieder auf einen Schilling je Stück, die Restauflage der billigen Drucke landete im Lager.23)

Wenn soeben von den Anteilsinhabern gesprochen wurde, so gibt dies die Meinung der Londoner Verleger wieder. Sie beharrten darauf, dass sie bereits nach Common Law ein eigentumsähnliches Recht an den Werken hatten.24) Hohe Gewinne konnten die Anteilsinhaber allerdings nicht erzielen, wenn sie jeden Nachdrucker durch niedrigere Preise unterbieten mussten. Sie begannen deshalb, Klagen gegen Nachdrucker zu erheben.

Das Statute of Anne könne das bereits bestehende Recht nach Common Law an alten Werken nicht einschränken, so die Argumentation der politisch einflussreichen Verleger.25) Verfahren vor der Chancery zogen sich oft über Jahre hin.26) Die englischen Richter am Court of Chancery gaben in den frühen Verfahren den im Register eingetragenen Verlegern Recht. Die Gerichte gingen nicht davon aus, dass das Recht nach Ablauf der gesetzlichen Fristen endete. Der bereits genannte Walker wurde mehrfach verurteilt, seine Nachdrucke einzustellen. In den Verfahren Eyre v. Walker (1735), Walthoe v. Walker (1736) und Tonson v. Walker (1739) obsiegten die eingetragenen Buchhändler jedes Mal, obwohl die Werke allesamt mehr als 28 Jahren zuvor, also außerhalb der Fristen des Statute of Anne, erstmals erschienen waren.27) Es waren jeweils vorläufige Unterlassungsverfahren (preliminary injunction)28)

In manchen Gerichtsverfahren stand die Frage, wie es sich mit dem Ende der Rechte verhalte, nicht auf dem Prüfstand, sei es, weil das Recht noch nicht abgelaufen waren, das reklamierte Right to Copy nicht im Register eingetragen war oder das Klagerecht nach zehn Monaten verwirkt worden sei.29)

Für die schottischen Verleger, die sich in Edinburgh konzentrierten, war die Rechtslage von entscheidender Bedeutung, denn von ihnen stammten viele der inländischen Nachdrucke. Jedoch mussten diese sich erst einmal wirtschaftlich dahin entwickeln, dass sie die englische Konkurrenz herausfordern konnten.30) 1763 soll es sechs Verlage in Edinburgh gegeben haben, 21 in 1790 und 30 in 1800. Dies war auch in Deutschland bemerkbar. So kamen von 1610 bis 1619 auf die Frankfurter Messe 146 Bücher aus London, drei aus dem übrigen England sowie zwei aus Schottland (Edinburgh). Bis 1750 sollen noch genau zwei weitere Exemplare aus Edinburgh hinzukommen.31) So lange sie sich auf den eher unbedeutenden Markt Schottland beschränkt hatten, waren sie für die Londoner Verleger nicht bedrohlich. Jedoch weiteten die Schotten den Vertrieb über Nordengland Richtung Süden aus. Bedeutender und bedrohlicher wurde die schottische Konkurrenz erst ab Mitte des 18. Jahrhunderts. Die Zahl der nachgedruckten Titel war nicht sonderlich hoch.32) Es gab auch irische Nachdrucke. Jedoch war deren Zahl so gering, das sie ebenfalls keinen spürbaren Einfluss auf den Markt hatten.33)

Nachdem das Problem der schottischen Nachdrucke aber nicht mehr in den Griff zu bekommen war, begann die Schlacht um das Eigentum an den Schriften.34) 1759 drohten die Londoner Verleger den Händlern in den Provinzen, dass Kontrollen in den Geschäften stattfinden würden, und jeder, der irische oder schottische Nachdrucke verkaufe, müsse damit rechnen, verklagt zu werden. Die Maßnahme zeitigte nicht den gewünschten Erfolg.

Die Situation war aus Sicht der Londoner Verleger unbefriedigend, denn der Gang zu Gericht war mühselig, langwierig, teuer und hatte keine so abschreckende Wirkung wie staatliche Strafen. Vor allem blieb über einen längeren Zeitraum die Frage ungeklärt, ob die Rechte entsprechend dem Statute of Anne befristet oder ob sie nach Common Law unbefristet waren. Erst ca. 1760 kamen Streitigkeiten vor Gericht, in denen es auf das konkrete Verständnis des Statute of Anne nach Common Law ankam.

3.3.6.3 Common Law

Angesichts einiger Gerichtsentscheidungen ab 1735 mag es einen mit der deutschen Prozessordnung vertrauten Juristen erstaunen, dass der Kern der Frage erst Jahrzehnte später tatsächlich zum Gegenstand der Gerichtsentscheidungen wurde.35) Der Grund lag im englischen Gerichtssystem. In England wandten die Gerichte unterschiedliches Recht an, und der Court of Chancery war kein Common-Law-Gericht.

Wie die grobe Entwicklung des Zivilrechts zeigt, folgt das Recht nicht nur der gesellschaftlichen Entwicklung eines Staates, sondern auch den internationalen Handelsbeziehungen. Auf dem Kontinent war der Fernhandel zwischen Byzanz und Italien entscheidend für das Wiederaufleben des römischen Rechts in Italien. Die das mittelalterliche feudale Naturaliensystem ablösende Geldwirtschaft hat ihren europäischen Ausgangspunkt ebenfalls in Italien, und dieser Entwicklung folgend hatten bis weit in das 20. Jahrhundert hinein fast alle banktechnischen Ausdrücke, das Konto, das Kontokorrent, der Saldo oder das Agio, ihren Ursprung in Italien. Dem englischen Common Law, das sich vor dem Aufschwung des englischen Fernhandels entwickelte, fehlte hingegen ein strukturiertes Zivilrecht.

Im 11. Jahrhundert galten in England die angelsächsischen Stammesrechte in den Herrschaftsbereichen der einzelnen Feudalherren und anderen Gemeinschaften, die ihre eigenen Gerichte hatten und lokal unterschiedliches Recht anwendeten.36) Mit der Eroberung durch die Normannen 1066 (William the Conqueror) trat nach und nach ein neues Recht neben die örtliche Rechtsprechung. Da die Normannen zu Beginn als eine Besatzungsarmee angesehen wurden, nahm der König wenig Einfluss auf das lokale Recht. Seine Macht war gegenüber den regionalen Feudalherren noch nicht so weit gefestigt, als dass er sich eine Einmischung in deren Angelegenheiten erlauben konnte.37) Bis zur Machtergreifung durch die Tudors 1485 etablierten sich die königlichen Westminstergerichte (Court of Exchequer für Steuer- und Abgabeangelegenheiten, Court of Common Pleas für das Grundeigentum und Court of King's Bench für Strafsachen) sowie das Oberhaus. Diese (schufen und) wandten das Common Law an, das im Gegensatz zum lokalen Gewohnheitsrecht in England einheitlich – jedoch nicht in Schottland – galt.

Die königlichen Gerichte entschieden nur in den für die Krone bedeutsamen Fällen, für die sie jeweils ein bestimmtes Verfahren zur Verfügung stellten. Das Verfahren wurde mit einem sogenannten writ in einer für die jeweilige Klage bestimmten Form (form of action) eingeleitet. Gab es kein spezielles Verfahren, gab es keine Klagemöglichkeit. Im 12. Jahrhundert hielt Glanvill in seiner Zusammenfassung über den Zugang zu den Westminstergerichten fest: »Private Vereinbarungen werden im Allgemeinen nicht von den Gerichten unseres Herrn, des Königs, geschützt«.38) Über die privaten Händel seiner Leibeigenen entschied deren Feudalherr, nicht der König.

Nicht nur die Entstehung des Copyrights, die gesamte Entwicklung des Privatrechts erfolgte weitgehend unabhängig von einem rechtsetzenden Staat. Im System der feudalen Lehen existierte kein Privatrecht im modernen Sinne. Der Herr züchtigte die Mitglieder der (seiner) Gemeinschaft für Übertretungen der (seiner) Gebote und Verbote. Das Gerichtsverfahren diente dem Nachweis der Wahrheit. Im 13. Jahrhundert wurde die Zuständigkeit der königlichen Gerichte auf die Freien (freeman) erweitert, die damit gegenüber den Lehnsherren eine deutlich sicherere Eigentumsposition erhielten.39) Öffentliches Recht und Strafrecht waren nicht geschieden; Rechtsverletzungen waren ein zu sühnendes Unrecht (ein Delikt), das eine individuelle oder gemeinschaftliche Rache des Verletzten legitimierte.

Wenn jemand mit einem Urteil nicht zufrieden war, konnte er sich also nicht einfach an die königlichen Obergerichte wenden, da diese sich nur in wenigen Fällen wie schweren Straftaten, Steuersachen oder Streitigkeiten um Land, später auch bei Verletzungen des Körpers, des Grundeigentums oder des Eigentums für zuständig erklärten. Das Privatrecht musste mit einer diffizilen Argumentation in dieses System integriert werden. Da Verträge und Verpflichtungen dem Common Law fremd waren, wurden Vertragsverletzungen unter dem Gesichtspunkt des Delikts verhandelt. Eine Klage wegen der Nicht- oder Schlechterfüllung eines Vertrages wurde durch eine Erweiterung der Deliktsklage erreicht, deren Rechtsfolgenspruch Schadensersatz und nicht Erfüllung des Vertrages war. Pacta sunt servanda im Sinne der Einklagbarkeit der Schuld in Natur sind auch heute noch dem Common Law fremd, das im Vertrag grundsätzlich eine Option sieht, entweder die versprochene Leistung zu erbringen oder Schadensersatz zu bezahlen. Die Verurteilung auf Leistung in Natur (specific performance) ist lediglich im Rahmen der so genannten Equity möglich.40) Ferner waren Juristen, die eine Änderung eines erstinstanzlichen Urteils herbeiführen wollten, bestrebt, den Begriff des Eigentums möglichst weit auszulegen, denn Eigentumsverletzungen eröffneten einen Verfahrensweg, das Urteil anfechten zu können.

Um 1300 gab es rund 500 verschiedene Verfahren für unterschiedliche Prozessgegenstände, die abschließend den Zugang zum Gericht und zugleich den Verlauf jedes Verfahrens bestimmten. Die Bürger wandten sich deshalb bei nach ihrer Meinung ungerechten Urteilen, für die es keine Verfahrensart vor den königlichen Gerichten gab, unmittelbar an den König, der diese in der Regel seinem Kanzler vorlegte. Im Laufe der Zeit verfestigten sich die Einzelfallentscheidungen, und es entwickelte sich ein neues Gericht beim Kanzler des Königs, der Court of Chancery. Die Chancery entschied aber nicht auf der Grundlage von Common Law, sondern nach Billigkeitsgesichtspunkten (equity). Die Billigkeit, aequitas im Lateinischen, wird von Aristoteles41) vom Gesetzesrecht unterschieden, aber beide dienten der Gerechtigkeit: »Einerseits nämlich ist das Billige, mit einem gewissen Recht verglichen, ein besseres Recht, anderseits ist es nicht in dem Sinne besser als das Recht, als wäre es eine andere Gattung. Recht und Billigkeit sind also einerlei, und obschon beide trefflich und gut sind, so ist doch die Billigkeit das Bessere. Die Schwierigkeit rührt nur daher, dass das Billige zwar ein Recht ist, aber nicht im Sinne des gesetzlichen Rechts, sondern als eine Korrektur desselben. Das hat darin seinen Grund, dass jedes Gesetz allgemein ist und bei manchen Dingen richtige Bestimmungen durch ein allgemeines Gesetz sich nicht geben lassen.« Zwar wurde die Unterscheidung von Aristoteles nicht unmittelbar in England umgesetzt, aber sie zeigt die Trennung auf. Der Kanzler wandte also anderes Recht an als die königlichen Gerichte.42)

Im 17. Jahrhundert kam es zum Konflikt zwischen beiden Rechtswegen. Man sah zwar, dass die verfahrensorientierten Gerichte des Common Law unbeweglich und erstarrt waren; die Urteile orientierten sich nicht an Gerechtigkeitsgesichtspunkten, sondern daran, ob das Verfahren beachtet wurde. In den Entscheidungssammlungen wurde oft nur das Verfahren, hingegen nicht das Ergebnis wiedergegeben. Umgekehrt waren die Gerichte, die Common Law anwendeten, unter Umständen ein Verbündeter gegen den absolutistischen Herrscher, da auch dieser an dieses Recht gebunden war. Der Kompromiss sah vor, dass beide, die Gerichte des Common Law und die Rechtsprechung der Equity des Kanzlers, bestehen blieben. Die Chancery entschied weiterhin nach Billigkeit, war jedoch an die Präzedenzfälle der Common-Law-Gerichte gebunden.43) Erst in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts wurden die Gerichte des Common Law mit der Chancery verschmolzen.44) Neben das Common Law und die Equity trat im Laufe der Zeit noch das Gesetzesrecht, Statutory Law wie das Statute of Anne, das sich aber auch nur im Rahmen des Common Law entfalten konnte.

So war es möglich, dass es Entscheidungen der Chancery zum Nachdruck (equity) gab, jedoch keine nach Common Law.45) Entscheidend war aber das Common Law, da es weder durch die Equity-Rechtsprechung noch durch Gesetzesrecht geändert wurde.

3.3.6.4 Eigentum oder nur gesetzliches Recht?

Gegenstand der entscheidenden Streitigkeiten war die Frage, ob nach Ablauf der gesetzlichen Frist das Recht nach Common Law weiter bestand oder nicht. Entsprechend der Bedeutung der Rechtsfrage wurden von den Prozessvertretern etwa in Tonson v. Collins46) neben nahezu der gesamten englischen Buchhandelshistorie Grotius, Pufendorf oder Locke, römisches Recht, griechische Traditionen etc. angeführt.47) An seinem Manuskript habe der Autor Eigentum, und so lange er es niemanden überlasse, sei das Eigentum unbestritten. Es wurde die Frage gestellt, ab wann das Recht des Autors unter- oder auf jemanden anderen übergehe: Wenn er das Buch für einige Freunde kopiert, wenn er es im Wege der Subskription veräußere – in diesen Fällen würden die Käufer nur das Recht zum Gebrauch des einen Exemplars erwerben, nicht mehr.48)

Die moderne Anschauung des Naturrechts, nach der Eigentum ohne staatliche Gewährung existiere, und die Behauptung, das Monopol an Erfindungen und künstlerischen Werken könne als Eigentum originär erworben werden, und die alte Anschauung, nach der der Herrscher alle Rechte auf sich vereinigt und diese nach Gutdünken seinen Untertanen zuweisen und wieder entziehen kann, kollidierten. Zugleich war es ein Streit zwischen dem Common Law und dem römischen Rechtsverständnis, nämlich inwieweit der Gesetzgeber an eine richterrechtliche Rechtstradition gebunden ist, auch wenn diese in eine Sackgasse führt. Diesen Aspekt hob Lord Camden 1774 in den Beratungen des Oberhauses über den Fall Donaldson v. Becket hervor, wenn er die Aufgabe und Befugnisse der Legislative, des Common Law und der Judikative in den Vordergrund stellte: Der Rattenschwanz an Präzedenzurteilen, dieser heterogene Haufen Müll, diene nur dazu, die Lords zu verwirren.49)

Die englischen Buchhändler verteidigten aber zugleich die aus dem mittelalterlichen Gildensystem gewachsene Struktur gegen die moderne Theorie einer Wirtschaft unter Wettbewerbsbedingungen und der Schädlichkeit der Monopole (zwei Jahre später veröffentlichte Adam Smith An Inquiry into the Nature and Causes of the Wealth of Nations).

Gegenstand der bekannten Entscheidungen war jeweils das Werk The Seasons von James Thomson, für das der Verleger Andrew Millar 1729 (beziehungsweise 1738 vom Voreigentümer John Millan) das Copyright erworben hatte, und das der Verleger Robert Taylor 1766 nachdruckte. Die längstmögliche Rechtsdauer von 28 Jahren war abgelaufen. 1769 wurde in zweiter Instanz von der King's Bench der Fall Millar v. Taylor50) zu Gunsten von Millar entschieden. Die Begründung führte zu dem Ergebnis, dass der klagende Verleger nach Common Law unbefristetes Eigentum an den Rechten des Autors erworben hatte. Bereits vor 1710 sei das Kopierrecht Gegenstand des Rechtsverkehrs gewesen und von den Buchhändlern und Gerichten wie jedes andere Eigentum behandelt worden.51) Das Gesetz von 1710 habe nur insofern Bedeutung, als es neben den allgemeinen Regeln zusätzlich eine Strafe für Verletzungen androhe. Eine Bestrafung sei nach Ablauf der Fristen nicht mehr möglich, zivilrechtlichen Klagen aufgrund Verletzung des Eigentums sei jedoch stattzugeben.52) Justice Willes fasste die zentralen Fragen des Rechtsstreites wie folgt zusammen:53)

If the copy of the book belonged to the author, there is no doubt but that he might transfer it to the plaintiff. And if the plaintiff, by the transfer, is become the proprietor of the copy, there is as little doubt that the defendant has done him an injury, and violated his right […] But the term of years secured by 8 Ann. c. 19 is expired. Therefore the author's title of the copy depends upon two questions——
1st. Whether the copy of a book, or literary composition, belongs to the author, by common law:
2d. Whether the common-law-right of authors to the copies of their own work is taken away by 8 Ann. c. 19.4

Ist es gerecht, dass der Autor die finanziellen Vorteile seiner Genialität und Arbeit zugesprochen bekommt? Soll ein Dritter berechtigt sein, den Namen des Autors ohne dessen Zustimmung zu nutzen? Darf der Autor darüber entscheiden, ob, wann und in welcher Form, Ausstattung, Auflage sein Werk veröffentlicht wird und wem er hinsichtlich des korrekten Drucks vertraut? Diese Fragen beantwortete Chief Justice Lord Mansfield im Urteil jeweils zu Gunsten des Autors.54) Wenn der Autor kein Eigentum hat, wird er nicht nur um seinen Profit gebracht, sondern ist auch nicht mehr Herr seines Werkes: Mit seinem Werk und Namen könne Schindluder jeder Art betrieben werden. Die Rechte des Autors, erstens auf den Gewinn und zweitens auf Wahrung der Integrität des Werkes und seines damit verbundenen Namens, waren entscheidend.55) Sie lassen sich ohne besondere Schwierigkeiten in das Vermögens- und das Persönlichkeitsrecht transponieren. Damit hatte erstmals ein Gericht nach Common Law ein theoretisch ewig geltendes Kopierrecht anerkannt.

Die Londoner Verleger konnten mit dem Urteil zufrieden sein, vor allem, da nach den Anfangserfolgen ab 1745 der Wind vor Gericht sich gedreht hatte. Der einzige Erfolg war das Verfahren Tonson v. Collins. In der Begründung stellt das Gericht jedoch nicht auf den zentralen Text – Paradise Lost von Milton – ab, sondern auf die in den Nachdruck übernommenen textkritischen Anmerkungen und Erläuterungen, die aber innerhalb der Fristen des Statute of Anne verfasst worden waren.

Die Marktmacht der Londoner Buchhändler blieb durch die Fokussierung auf den Autor in Millar v. Taylor außer Betracht. An dem Rechtsstreit war der Autor überhaupt nicht beteiligt, konnte nicht beteiligt sein, da James Thomson bereits 1748 verstorben war. Dies war unbedeutend, denn wenn das Werk einmal Eigentum des Autors war, dann unterlag es den Regeln über Eigentum wie jedes andere Gut, war also übertragbar und vererblich. Durch eine Veröffentlichung ging das Eigentum nicht unter, auch nicht nach 14 oder 28 Jahren. Dementsprechend überlagere das Statute of Anne nur das Eigentumsrecht nach Common Law, gewährte aber ein zusätzliches oder andersartiges Recht als die allgemeinen Bestimmungen zum Eigentum.56)

Die Argumentation war noch inkonsistent, denn wenn es um die Ehre des Autors, um die Nutzung seines Namens, um eine verstümmelte, verfälschte, abgekürzte oder sonstwie deformierte Darstellung seines Werkes gehen sollte – wieso trafen sich dann Buchhändler vor Gericht? Es ist nicht ersichtlich, dass die Ehre des Autors bei einem Buchhändler, der etwa ein Achtel des gesamten Rechts an einem Roman in einer Versteigerung erworben hat, besser aufgehoben ist als bei einem Nachdrucker. Tatsächlich änderten die Originalverleger genauso oft und sorglos den Text. Schließlich waren sie ja Eigentümer des Textes. Auch Autoren nahmen sogar noch während des Drucks an den Fahnen Änderungen vor, so dass selbst einzelne Exemplare ein und derselben Ausgabe sich voneinander unterschieden.57) So wurden zum Beispiel die Rechte an The Seasons vom Verleger Taylor, der noch während des Rechtsstreites verstorben war, von einer Gruppe von Londoner Verlegern gekauft.58) Man kann vereinfacht sagen, dass die Richter die Entscheidung mit der Notwendigkeit der sogenannten moral rights begründeten, die aber gar nicht Gegenstand des Copyrights waren, das weiterhin das right to copy aus dem 16. Jahrhundert war.

Eckhard Höffner 2017/10/15 17:46

ZurückFortsetzung


1)
Kaemmel S.~449.
2)
Raven S.~52.) Mit dem Auslaufen des Licensing Act konnten in den kleineren Städten Druckereien errichtet werden, die in erster Linie den lokalen Markt mit Zeitungen versorgten und Einzelhandel mit Büchern der Londoner Verleger betrieben.((Feather S.~68–74.
3)
Kaemmel S.~450.
4)
Raven S.~46.
5) , 11)
Patterson S.~151.
6)
Rivington S.~9.
7)
Feather S.~58.
8)
Winkler S.~13.
9)
North/Thomas S.~155; Weber S.~206, führt aus, dass im 16. Jahrhundert in England die Trennung von Groß- und Einzelhandel noch nicht vollzogen war, jedoch die ersten Außenhandelsgilden – merchant adventures – konzessioniert, d. h. privilegiert, waren. Die merchant adventures gingen aus den Handelsgilden mehrerer Küstenstädte hervor, die ab 1547 privilegiert wurden (bspw. 1555 die Rußlandkompanie, 1579 die Ostlandkompanie und 1581 die Levantekompanie); vgl. Friedeburg S.~258.
10)
Sombart S.~535.
12)
Feather S.~69.
13)
Feather S.~65.
14)
Raven S.~236.
15)
St Clair S.~92 f. Vgl. auch Feather S.~63, Patterson S.~152, und insbesondere St Clair S.~54, 93, der die Spanne 1710–1774 als »high monopoly period« bezeichnet.
16)
Raven S.~201.
17)
Raven S.~128, 238.
18)
Vgl. St Clair S.~706–708; Raven S.~127–129, 230; Sher S.~352; Ward/Trent/others, Bd. 11, S. 64.
19)
Ward/Trent/others, Bd. 11, S. 33.
20)
Patterson S.~152; Feather S.~72, 76; Feather S.~65–68; Raven S.~230.
21)
Vgl. etwa das Beispiel der gesammelten Werke von John Tillotson; Raven S.~234.
22)
Der Verkauf über die Hausierer ist ein Zeichen für eine Nachfrage auch in den ärmeren Schichten. Ungefähr die Hälfte der Bevölkerung waren 1750 Analphabeten; vgl. Stephens S.~555; Siegert S.~449.
23)
St Clair S.~154-156, 698–700.
24)
Patterson S.~153.
25)
1774 führt Lord Chief Justice De Grey in Donaldson v. Becket aus, dass er insgesamt nur 17 Gerichtsverfahren vor der Chancery zum Nachdruck habe finden können (Zitat bei Patterson S.~162, Fn. 40.).
26)
Feather S.~78–80.
27)
Patterson S.~161.
28)
Rose S.~51.
29)
Feather S.~83 f.
30)
Sher S.~306–308, 431; Feather S.~77–80.
31)
Goldfriedrich S.~80. Allerdings reduzierte der internationale Handel mit Büchern aus England sich im Laufe der Jahre massiv. Gründe werden in der für diese Arbeit verwendeten Sekundärliteratur nicht ausdrücklich genannt. Es kann am verbreiteten holländischen Nachdruck, an der auf dem Kontinent noch nicht so verbreiteten englischen Sprache oder schlichtem Desinteresse gelegen haben. Der Niedergang des internationalen Messeverkehrs in Deutschland kann aber auch für Italien und Frankreich ab dem Dreißigjährigen Krieg festgestellt werden, während er mit den Vereinigte Niederlanden insbesondere im Zeitraum des Spanischen Erbfolgekriegs (1701–1714) einbrach und ab 1740 wieder anstieg.
32)
Sher S.~313 f.
33)
Raven S.~233. Dubliner Verleger veröffentlichten auch Originalausgaben und mussten insoweit Gegenmaßnahmen der Briten befürchten.
34)
Feather S.~77; Feather S.~81–86; Patterson S.~167.
35)
Die Aussage bei Cornish S.~60, es hätte »keine ausdrücklichen Einzelentscheidungen« zur Frage der Zulässigkeit des Nachdrucks gegeben, ist ungenau: Es gab keine nach Common Law.
36)
Wührer S.~947–951.
37)
Will S.~440–442.
38)
Will S.~445.
39)
North/Thomas S.~64.
40)
Vgl. insoweit bspw. Art. 28 UN-Kaufrecht, der diese Besonderheit des Common Law berücksichtigt, sowie US-Court of Appeal, Zapata Hermanos Sucesores, S.A. v. Hearthside Baking Company, Inc., d/b/a Maurice Lenell Cooky Company, No. 01-3402, 02-1867, 02-1915, v. 19. 11. 2002, CISG-online Nr. 684.
41)
Aristoteles S.~1137a–1138a, Buch 5, Kap. 14.
42)
Fischel S.~202–210.
43)
Will S.~445–451. Für anglo-amerikanische Juristen steht immer noch das Gerichtsverfahren im Vordergrund; Richter und Anwälte haben einen wesentlich stärkeren Einfluss auf die Rechtsentwicklung als in Kontinentaleuropa. Wenn es keine Entscheidung zu einer Fallgestaltung gibt, so hat der Richter im Common Law eine neue Rechtsregel legal rule zu finden. Diese Rechtsregeln haben aber einen geringeren Anwendungsbereich als Gesetze im kontinentaleuropäischen Sinne, da bei letzteren grundsätzlich von einem abgeschlossenen System auszugehen ist. Im Common Law-Bereich geht man nicht von einem geschlossenen System aus. Wenn es eine präjudizielle Entscheidung für eine vergleichbare Fallgestaltung gibt, die nach Ansicht des Juristen zu einem unerwünschten Ergebnis führt, so hat der Richter nicht eine legal rule zu interpretieren, sondern die Unterschiede der Fallgestaltung gegenüber dem Präjudiz herauszuarbeiten, um so eine neue legal rule für die besondere Fallgestaltung zu finden.
44)
Giaro S.~7.
45)
Die Verfahren in Nachdruckssachen Eyre v. Walker (1735), Motte v. Falkner (1735), Walthoe v. Walker (1736), Tonson v. Walker (1739), Gyles v. Wilcox (1740), Osborne v. Donaldson (1765) und Millar v. Donaldson (1765) waren Verfahren vor der Chancery; Millar v. Kincaid (1743) wurde vom schottischen Court of Sessions entschieden; vgl. Patterson S.~161–163, und Rose S.~93.
46)
King's Bench, Black W. Trinity Term I Geo. 3, S. 301 ff., Mich. Term 2. Geo 3 S. 321 ff. – Tonson v. Collins. Klägervertreter war der hoch angesehene Jurist William Blackstone und Vorsitzender Lord Mansfield; Elliott S.~432. Es wird vermutet, dass es sich um einen verabredeten Rechtsstreit gehandelt hat, der mit dem Ziel eines Präzedenzfalls zu Gunsten der englischen Verleger 1759 inszeniert wurde, Feather S.~84; Rose S.~75–78. Laut Patterson S.~165, wurde die Klage in zweiter Instanz von der Exchequer Chamber wegen Kollusion abgewiesen.
47)
Nach Grotius gebe es zwei Methoden, Eigentum zu begründen: durch Besitz und Erfindung, und beim Autor läge eine Erfindung vor.
48)
Blackstone S.~302 f.
49)
Deazley S.~19.
50)
4 Burrow 2303, 98 Eng. Rep. 201, 252 (K.B. 1769).
51)
In der abweichenden Meinung des Richters Yates wurde die Existenz eines Rechts der Autoren vor 1710 bestritten. Jedoch beruhten die Entscheidungen vor 1709 nicht auf Richterrecht. Zudem betrafen die leading cases aus der Zeit 1664 bis 1709 jeweils Fälle, in denen gegen die ausdrücklichen Bestimmungen eines Privilegs verstoßen wurde; Elliott S.~440.
52)
Feather S.~81; Feather S.~69.
53)
Burr. 2303–2423, Millar v. Taylor (1769); die konkrete Textstelle findet sich auf S. 2311 f. Willes stellte zuvor fest, dass der Autor nach dem Vertrag das Werk 1729 an den Kläger und dessen Rechtsnachfolger für ein Honorar verkauft habe.
54)
Zitat bei Patterson S.~170 f., oder Rose S.~79–82, sowie Deazley S.~15.
55)
Patterson S.~169–171; Drahos S.~24–27.
56)
Patterson S.~169–171.
57)
St Clair S.~179 f.; Darnton S.~65 f.; Sher S.~317.
58)
Sher S.~333; Rose S.~95.

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