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3 England: das Handelsgut

3.2 Lockes Arbeitstheorie

3.2.2 Eigentum als Naturrecht

Wirtschaftliches Prinzip

Lockes „Aneignungsrecht“ war nicht auf den Ertrag aus dem Jagen und Sammeln begrenzt. Es erstreckte sich auch auf die Feldfrüchte, wenn ein Bauer ein Feld angelegt hatte und darüber hinaus auch auf den bebauten Grund.

Hierin kam ein wirtschaftliches Prinzip zum Ausdruck: Wenn Land im Überfluss vorhanden ist, weil es ungenutzt brach und von der Natur überwuchert liegt, weil wilde Tiere, Feinde oder Räuber sich dort verstecken, hat das Land keinen Wert, sondern ist eine Gefahr für die Gesellschaft. Die Arbeit, die Rodung der Wälder und die Urbarmachung des Grundes, bietet allen Vorteile, weil die Menge der verfügbaren Güter sich vergrößert und die Gefahren reduziert werden.

Im hohen Mittelalter (oder zu Lockes Zeiten in Amerika; die dortigen Einwohner waren kein Hinderungsgrund für die „Kolonisation“) war Arbeit ein äußerst wertvoller, Land hingegen ein günstiger Produktionsfaktor.1) Die Feudalherren boten Schutz vor diversen Gefahren, verboten aber den wertvollen Arbeitskräften – Leibeigene – das Verlassen des Lehens. Lockes Aneignungsrecht entsprach in Teilen den tatsächlichen historischen Umständen, nicht nur in England, wo über Jahrhunderte hinweg die Einhegungen („enclosures“) heftig umstritten waren. Soweit Land im Überfluss vorhanden war, konnte auch in der deutschen Agrarverfassung des Mittelalters der Einzelne ein Landstück roden und das so gewonnene Ackerland einzäunen, und solange der Bauer es produktiv nutzte, blieb es ihm als Eigentum (Bifang) vorbehalten. Bearbeitete er es nicht mehr, fiel es allerdings an die gemeine Mark zurück.2) Das Verhältnis Arbeit zu Grund kehrte sich erst um, als die Bevölkerung gewachsen war und die Nahrungsmittel knapp wurden: Der Preis der Nahrungsmittel und des Landes stieg im Vergleich zur Arbeit.

Lockes eingegrenzte Sichtweise wird deutlich, wenn man berücksichtigt, was er bei seinen Überlegungen ausgelassen hat: Aristoteles3) hatte die Frage, wie das Recht am Grund und Boden, der Arbeit und dem Ertrag zu verteilen sei, anders gestellt:

  • gemeinsamer Besitz?
  • gemeinsame Bebauung?
  • Privateigentum?

Ende des naturrechtlichen Aneignungsrecht

Nach Locke endet das naturrechtliche Aneignungsrecht mit dem Fortschritt der gesellschaftlichen Entwicklung, nämlich dann, wenn die Menschen von einem anderen Naturrecht Gebrauch machen und durch Vertrag über eine Regierung und ein Rechtssystem entscheiden.

Das auf einer gesellschaftlichen Übereinstimmung beruhende Gesetz ersetzt ab einer gewissen Entwicklungsstufe das natürliche Recht, durch Arbeit herrenlose Gegenstände in Privateigentum zu wandeln. Es gelte nur noch für Regionen, deren Einwohner sich noch nicht auf die Nutzung des Geldes verständigt hätten, also keinen Markt und keine Tauschverträge etabliert haben. Für Großbritannien waren die Ausführungen Lockes damit ohne weitere praktische Bedeutung, denn dieser Zustand herrschte in Großbritannien schon lange. Andererseits rechtfertigte Locke die damalige Kolonialpolitik Englands: Mit den Großmächten China oder Indien wurde Handel betrieben. Das Gebiet hingegen, wo beispielsweise die Indianer – eine Gesellschaft, in der das Geld noch nicht eingeführt war – lebten, durfte aus natürlichem Recht angeeignet werden.

<html> <aside class=„betont-ausschnitt“>Der freie Zugang zu den Gütern wurde mangels freier Güter ersetzt durch den freien Zugang zum Markt. Damit endete die Zeit die »Erwerbskunst der Natur«; abgelöst von der »Kunst des Gelderwerbs«.</aside> </html>

Offen blieb bei Locke auch die Frage, was passiert, wenn der Eigentümer nach einiger Zeit das Land nicht mehr bearbeitet, es also etwa nach einem Jahrzehnt wieder ungenutzt lässt. Holt sich die Natur das Land zurück und verleibt es sich wieder ein oder verbleibt es das Seinige, so dass er es bei einem Wachstumsschub der Bevölkerung, wenn neue Anbauflächen notwendig werden, verpachten oder nach Gutdünken brachliegen lassen kann, – oder sollte man das Eigentum auf ein Recht auf ungestörte Nutzung (kein Eigentum) begrenzen?

Wenn die Erde aufgeteilt und das Eigentum vererblich ist, bleibt für die Appropriation auf der Grundlage eines Naturrechts kein Raum mehr. Der freie Zugang zu den Gütern wurde mangels freier Güter ersetzt durch den freien Zugang zum Markt. Damit endet, wie Aristoteles es nennt, die Zeit die »Erwerbskunst der Natur«. Der natürliche Erwerb wird abgelöst durch die »Kunst des Gelderwerbs«, die ihre Grundlage nicht mehr in der Natur hatte.4)

Transformation

Überträgt man diese Gedanken auf die Werke der Autoren, ergibt sich, dass ihnen die Frucht ihrer Arbeit gehört, ohne dass es hierzu einer hoheitlichen Gewährung bedarf. Mit dem geistigen Eigentum wird so eine Parallele zum Sacheigentum konstruiert. So wie durch die Arbeit Eigentum an einem körperlichen Gegenstand erworben werden könne, so verhalte es sich auch mit einem geistigen Werk.5) Dem Bauer gehört die Ernte seiner Arbeit. Der Autor entnimmt aus der unerschöpflichen Quelle der Welt des Geistes ein Element, das er zu Papier bringt, und markt so das Seine ab.

Die sogenannte naturrechtliche Theorie zum geistiges Eigentum lässt sich mit Locke nicht unmittelbar begründen. Das Aneignungsrecht beruht auf der Subsistenz, einem Recht des Menschen, sein Leben zu erhalten.6) Es müssen für alle ausreichend und gleichwertige herrenlose Güter vorhanden sein. Bei den Gegenständen, zu deren Aneignung man durch die Natur berechtigt ist, handelt es sich neben dem herrenlosen Grund um Produkte, die alsbald verbraucht werden müssen, da sie ansonsten verderben.7) Der Gegenstand des geistigen Eigentums ist aber das Gegenteil von verderblich, da es als unkörperliches Etwas keinem Verfall unterliegt.

Die weiteren Schritte, nämlich der Tausch verderblicher natürlicher Gegenstände (von denen man mehr gesammelt oder gejagt hat, als man benötigt) gegen weniger verderbliche Gegenstände (einschließlich Geld), beruhen bei Locke nicht mehr auf einem natürlichen Recht, sondern auf Tauschverträgen.8) Das mittels Tauschvertrag erworbene Eigentum verletzt nach Locke kein Recht eines anderen, denn die Freiheit, Verträge zu schließen, sei auch ein Naturrecht (der Gesellschaftsvertrag ist Legitimation der Regierung), so dass die Anhäufung von Reichtümern zulässig sei.

Insoweit widerspricht Locke Aristoteles, der die Unterscheidung klarer zum Ausdruck bringt9): Man könne einen Gegenstand zu seinem eigentümlichen Gebrauch erwerben – eine Schuh zum Anziehen – oder als Tauschgegenstand. Beim Tausch der Gegenstände, die die Menschen brauchten, handele es sich um den von der Natur vorgegebenen Erwerb, zu dessen Erleichterung man notgedrungen das Hilfsmittel des Geldes geschaffen habe. Nachdem das Geld geschaffen war, sei das Ziel des kaufmännischen Handels und der Erwerbskunst darauf gerichtet, eine große Menge Geld zu erwerben. Das Geld sei aber nur scheinbar Schöpferin des Reichtums. Während der natürliche Erwerb auf eine bestimmte Menge abziele, einen Gebrauchszweck erfüllt, und so eine natürliche Grenze habe, suchten alle, die auf Gelderwerb ausgingen, ihr Geld ins Endlose zu vermehren (Geld an sich weist, solange die Währung stabil ist, keine qualitativen Merkmale auf, kann also nur in der reinen Quantität gemessen werden).10)

Locke sah im Vermischen der Arbeit mit dem körperlichen Gegenstand den Ursprung der Eigentumsbehauptung, jedoch kann man das Recht nicht auf das eigenhändige (oder -geistige) Erschaffen reduzieren. Lockes Ausführungen betreffen die Aneignung von Gegenständen, die der Rivalität unterliegen, das sind Gegenstände, die nur von einer begrenzten Zahl von Personen genutzt werden können, so dass die Nutzung des einen zwangsläufig einen Ausschluss der anderen zur Folge hat. Das gilt für einen gepflückten Apfel, ein aus Steinen errichtetes Haus oder ein mit Buchstaben beschriebenes Manuskript. Jedoch kann der Sprung vom durch die Schrift veredelten Papier, dem Manuskript, zum abstrakten Recht am Unkörperlichen nicht mehr mit der Arbeitstheorie erklärt werden. Hier ergibt sich gerade keine begrenzten Nutzungsmöglichkeit aufgrund der Natur der Sache.

Unklarheiten der Theorie

Die Grenzen der Theorie treten offen zutage, wenn man sich beispielsweise eine Gemeinschaft vorstellt, die sich von Fischen aus einem See ernährt. Der See und die darin schwimmenden Fische sind zu Beginn herrenlos. Die Mitglieder der Gemeinschaft haben die Möglichkeit, sich einzelne Fische durch den Fang anzueignen. Was passiert nun, wenn ein Mitglied der Gemeinschaft beginnt, die Fische zu füttern?

  • Darf er die Methode des Fischefütterns als sein abstraktes Vorrecht beanspruchen?
  • Gehört ihm dann der See, weil er den See mit seinem Eigentum, dem Futter, vermengt hat?
  • Oder sind die Fische im See sein Eigentum oder die Fische, die sein Futter gefressen haben,
  • oder doch nur weiterhin der Fisch, den er selbst gefangen hat?

Solche Beispiele lassen sich in zahlreichen Varianten bilden. Über die Arbeitstheorie kommt man nur dann zu einem konkreten Ergebnis, wenn dieses vorher schon – aus anderen Gründen – feststeht.

Der Ablauf ist also umgekehrt: Es wird nach einer Begründung für eine bestimmte Regelung gesucht und nicht aus der Natur der Sache geschlossen. Und so zeigen sich zahllose Lücken, inkonsequente, fehlende Folgerichtigkeit und Widersprüchlichkeiten.

Zirkuläre Argumentation

Die Entdeckung der Gravitationsgesetze, die Entwicklung der Differentialrechnung oder die Ergebnisse Grundlagenforschung soll keines Rechts würdig sein. Dies ist bei Anwendung der reinen Lehre (sie läuft auf eine Art sweat of the brow-Doktrin hinaus) nicht nachvollziehbar. Nach der transformierten Arbeitstheorie müssten sie als abstraktes Arbeitsergebnis monopolisiert werden.

Kraßer erklärt, dass es ungerecht wäre, wenn dem Erfinder die Teilhabe an Erträgen, die mittels seiner geistigen Leistungen erzielt werden, versagt würden. Das Patentsystem wird von ihm in erster Linie mit seinem Gerechtigkeitsgehalt begründet. Bei der Grundlagenforschung soll dann aber aus Praktikabilitätsgründen die Gerechtigkeit nur noch von untergeordnetem Interesse sein. Es ist eine merkwürdig zirkuläre Argumentation, wenn die Interessen der Allgemeinheit hinter die Gerechtigkeit zurücktreten müssen, die Praktikabilität den Vorzug vor der Gerechtigkeit erhält und schließlich »zur Vermeidung von Ausschlußrechten nicht übersehbarer Tragweite« am Ende offenbar wieder der Allgemeinheit der Vorrang vor der individuellen Gerechtigkeit eingeräumt werden soll.11)

Keine Grenzen erkennbar

Die Arbeit als Rechtsgrund für die Entstehung des Eigentums gibt keine Beschränkung vor, worauf sich das Eigentum erstreckt und worauf nicht. Bei der Erweiterung auf abstrakte Rechte an dem Ergebnis geistiger Leistungen würde man bei konsequenter Anwendung zu wuchernden Rechten unbegrenzten Ausmaßes kommen. Die Alternative wären keine individualisierbaren Rechte, weil alle geistigen Leistungen auch auf anderen geistigen Leistungen beruhen und sich so ein unergründliches Konglomerat von Einzelrechten bilden würde. Bei technischen Produkten – etwa einem Motor – liegt das auf der Hand.

Eine schriftstellerische Leistung hat, wenn sie veröffentlicht wird, die Bestimmung, von anderen Personen gelesen und mit den Vorstellungen, dem Denken oder Gedächtnis des Lesenden verbunden zu werden. Die geistige Leistung wird dadurch zum Bestandteil der Bildung des anderen. Wenn der Lesende selbst sich wiederum geistig betätigt, ist das von ihm geschaffene Ergebnis seiner geistigen Tätigkeit mit dem zuvor Erworbenen verbunden. Bei wissenschaftlichen Arbeiten tritt dies augenscheinlich hervor, denn ein mehr oder minder großer Teil des Textes beruht auf existierendem Wissen und adaptierten Gedanken, die in gleicher oder leicht veränderter Form wiedergegeben und diskutiert werden. Dies entspricht der Aufgabe und Bestimmung der Wissenschaften, die sich so verbreiten, verändern und fortschreiten sollen. Welche Rechte nun an den wiederholenden, in der Form leicht geänderten Äußerungen des vorhandenen Wissens und der Gedanken anderer bestehen, die ja ebenso ein geistiges Eigentum an ihren geäußerten Gedanken beanspruchen, bleibt im Dunkeln.12)

Mit der ersten geistigen Arbeit entstünde ein abstraktes Recht, das in irgend einer Form abgegrenzt sein muss. Die reproduzierende Arbeit nutzt das vom Recht abstrakt umrissene Wissen. Sie muss es nutzen, um die Funktionsfähigkeit der Wissenschaften zu gewährleisten. Zugleich entstünde mit der Nutzung und Umsetzung in eine neue geistige Leistung ein neues, abstrakt umrissenes Recht, so das sich schließlich mit Fortschreiten der Entwicklung eine Vielzahl von Rechten vermengen würde. Die Reichweite der Rechte, ob und inwieweit sie sich auch auf die neuen Werke erstrecken, ist nach der Arbeitstheorie nicht bestimmbar.

Es wird sozusagen auf fremdem geistigen Grund gebaut, und auf manchen Grundstücken stünden abertausende von geistigen Hütten und Palästen, auf denen dann wieder andere geistige Arbeiten aufbauen. In der Vorstellung mögen solche Konstruktionen denkbar sein, jedoch ergeben sich keine individualisierbaren Rechte. Man muss also zwingend Kriterien zur Abgrenzung der abstrakten Rechte einführen, wenn man ein individualisierbares Recht konstruieren will.

Die Arbeit allein bietet für die Unterscheidung, was Gegenstand des Rechts sein soll und was nicht, keinerlei geeignetes Abgrenzungskriterium an. Man kommt über den Gerechtigkeitsgedanken, dass »Muhe, Aerbeit und Fahr belohnet werde«,13) nicht hinaus.

Ungeeignet für eine rechtliche Unterscheidung

Der Ansatz ist damit für eine rechtliche Unterscheidung zwischen dem Mein und dem Dein ungeeignet. Dies ist nur möglich, wenn sich die erforderliche scharfe Trennung aus der Natur der Sache ergibt wie bei den körperlich abgegrenzten Objekten, den Sachen im Sprachgebrauch des BGB, also körperlichen Gegenständen. Die naturrechtliche Arbeitstheorie stößt auf schwere Bedenken, sobald man den Bereich des unmittelbaren Besitzes (nicht Eigentum) und dasjenige, was zum Leben notwendig ist, hinter sich lässt, und führt, wenn man sich aus dem urzeitlichen Paradies verabschiedet, zu untragbaren Ergebnissen.

Hegel begründete ebenfalls ein Aneignungsrecht auf die vom Menschen bearbeiteten14) Gegenstände, wobei Hegel aber den Schritt der Trennung zwischen dem bearbeiteten Gegenstand und der geistigen Arbeit abstrakter und moderner löste.

<html> <aside class=„betont-ausschnitt“>Die erste Frage ist, ob eine solche Trennung des Eigentums der Sache von der mit ihr gegebenen Möglichkeit, sie gleichfalls zu produzieren, im Begriffe zulässig ist und das volle, freie Eigentum nicht aufhebt</aside> </html>

Wenn jemand das Produkt einer geistigen Arbeit erwirbt (ein Buch kauft), wird er nach Hegel auch »Eigentümer der allgemeinen Art und Weise […], dergleichen Produkte und Sachen zu vervielfältigen«. Er erwirbt zugleich die Möglichkeit, dasselbe zu produzieren und solche Sachen zu vervielfältigen, jedoch nicht die Fähigkeit, etwas Anderes zu erfinden oder zu schreiben.15) Wie will man bei einer Sache die allgemeine Art und Weise (die Form) von der Materie trennen, ohne das Eigentum an der Sache zu beeinträchtigen? Für Hegel wird mit so einer Trennung das Eigentum schlechthin als Institution in Frage gestellt: »Die erste Frage ist, ob eine solche Trennung des Eigentums der Sache von der mit ihr gegebenen Möglichkeit, sie gleichfalls zu produzieren, im Begriffe zulässig ist und das volle, freie Eigentum nicht aufhebt.«16)

Darf der Rechtsinhaber einem Drucker, der Arbeit, Zeit und Materialien in einen Druck investiert hat, diesem aufgrund der von der Materie zu trennenden Form das Eigentum an den Büchern entziehen, diese beschlagnahmen und vernichten lassen?

Wenn man geistige und körperliche Arbeit gleich behandelt, bleibt man in der Sackgasse des körperlichen Manuskripts stecken. »Der Schöpfer einer neuen körperlichen Sache ist, kraft einer natürlichen, auch in allen positiven Rechten anerkannten Nothwendigkeit, Eigenthümer dieser Sache. Dies führt aber nur dahin, daß derjenige, welcher auf weißes Papier Etwas druckt und in dieser Art physisch ein Buch erzeugt, Eigenthümer dieses Buches wird […], daß dagegen der geistige Schöpfer eines Buches, der einen Gedanken in bestimmten Worten fixiert niedergeschrieben hat, ein ausschließliches Recht auf äußere Vervielfältigung des Buches habe, folgt aus jenem Grundsatz über die Entstehung des Eigenthums nicht im entferntesten.«17) Und selbst wenn man geistige Arbeit besonders – wobei diese bevorzugte Sonderbehandlung zu rechtfertigen ist – behandelt, bedeutet dies doch nur, dass der geistig Schaffende ein Produkt erzeugt, das auch geistig konsumiert wird, aber doch nicht, dass der Erwerber einem konkretisierten Äußerungs- oder Handlungsverbot unterliegt.

Beim Nachdruck geht es nicht um die Materialien Papier, Druckerschwärze, Leim, Faden oder Einband, die von dem einen Drucker bearbeitet wurden, sondern darum, dass es für ein bestimmtes Werk nur einen begrenzten Abnehmerkreis gibt und der zweite Anbieter (Autor, Drucker, Verleger) die gleichen Kunden beliefern will und kann; kurz gesagt: Es geht um die Möglichkeit eines Wettbewerbs. Die aristotelische Unterscheidung zwischen dem natürlichen und dem künstlichen Vermögenserwerb zeigt die Problematik: Für jedes Gut gibt es eine doppelte Verwendung, wobei die eine dem Ding eigentümlich sei, die andere nicht.18) Bei dem geistigen Eigentum will der Rechtsinhaber nicht den Gegenstand selbst. Es geht ihm nicht um die „dem Ding eigentümliche“, um eine in der Natur vorgegebene Nutzungsmöglichkeit einer Sache, sondern ausschließlich um den Erwerb von Geld. Dieses Geschäft hat seine Grundlage im unbegrenzten Streben nach Reichtum, das nichts mehr mit der Natur der Sache zu tun hat.19)

Nach Locke gilt in der Zeit, in der das Geld eingeführt wurde, auch nicht mehr das naturrechtliche Aneignungsrecht durch Arbeitsleistung, sondern die menschlichen Gesetze und das Tauschprinzip. Locke hat sich konkret zur Frage der exklusiven Rechte geäußert und eine vom heutigen Standpunkt aus betrachtet sehr moderne Ansicht vertreten. Er war ein Gegner der Verlängerung des Licensing Act, der Vorzensur und ewiger Druckrechte. Ein Patent oder ausschließliches Druckrecht an den klassischen Werken – »copy or writings of authors who lived before printing was known or used in Europe« – sollte niemandem zustehen. Diese seien unvernünftig, absurd und lächerlich und würden der Bildung schaden. Jeder solle grundsätzlich das drucken dürfen, was er auch sprechen darf. Bei lebenden Autoren sah er ein Recht für eine begrenzte Zeit nach deren Tod oder von fünfzig oder siebzig Jahren nach dem dem ersten Druck als vernünftig an.20) Locke ordnete die Frage des Rechts auch kaum den Autoren zu (die ja die Arbeitsleitung erbrachten), sondern den Buchhändlern oder Verlegern („those who purchace copies from authors“.)21)

Eckhard Höffner 2017/10/13 02:49

Fortsetzung


1)
North/Thomas S.~30
2)
Weber S.~25.
3)
Aristoteles S.~80.
4)
Aristoteles S.~1256 b1–1257 a1.
5)
Vgl. etwa Klippel S.~125 f.; Loewenheim/others/Vogel S.~8, § 2 Rn. 7.
6)
Locke, Sec. 25.
7)
Ausführlicher zu den Voraussetzungen, in ausreichendem Maße vorhandene und verderbliche Güter, vgl. Drahos S.~49–51.
8)
Locke, Sec. 46.
9)
Aristoteles S.~ 1256b–1258a
10)
In der klassischen griechischen Philosophie wurde das Streben nach unbegrenzten Mitteln wie alles Maßlose verurteilt: Zweck der Feldherrenkunst oder Heilkunst sei nicht das Sammeln von Schätzen, sondern einen Sieg oder die Gesundheit herbeizuführen. Dementsprechend gebe es einen natürlichen, notwendigen und anerkennenswerten Handel und einen, der auf dem Umsatz von Geld beruht und der mit Recht getadelt werde, weil er »nicht der Natur folgt, sondern auf gegenseitige Ausbeutung ausgeht.« Der »allernaturwidrigste« Erwerb sei das Wuchergewerbe und Zinsen, »da es seinen Erwerb aus dem Gelde selbst zieht und nicht aus den Dingen, zu deren Vertrieb das Geld eingeführt wurde. Denn dieses sollte nur zur Erleichterung des Austauschs dienen; der Zins aber bewirkt, daß es sich selbst vermehrt.«
11)
Kraßer S.~37 f., 171.
12)
Hegel S.~162 f., (§ 69).
13)
Luther 204.
14)
Man kann nicht von geschaffenen Sachen sprechen, denn nach der damaligen Sichtweise war das Material vorhanden und wurde nur formiert. Es wurde kein Teller geschaffen, sondern aus Ton ein Teller geformt. Es wurde unterschieden zwischen der Substanz und den menschlichen Leistung, der Änderung der Substanz der an sich vorhandenen Substanz; vgl. Kant S.~268 (§ 17).
15)
Hegel S.~158–164, § 67 f.
16)
Hegel S.~161, (§ 69).
17)
Jolly S.~14 f.
18)
Aristoteles S.~1257 a1.
19)
Nach Aristoteles sogar »am meisten gegen die Natur« ist; Aristoteles S.~1257 b1.
20)
Rose S.~33; Rose S.~78.
21)
Rose S.~33.

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