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Appropriation der Evolution

Kann das Ergebnis eines natürlichen Zuchvorgangs zu geistigem Eigentum erklärt werden?

2002 erhielt die Firma Plant Bioscience ein Patent (EP1069819) auf ein Verfahren, mit dem bei der Zucht von Brokkoli der Anteil eines bestimmten Inhaltsstoffs in den Pflanzen erhöht werden kann. Obwohl dieses Verfahren konventionelle Züchtungsschritte enthält, hat das Europäische Patentamt (EPA) die Selektion als technisches und damit patentfähiges Verfahren betrachtet. Bei dem Verfahren werden bestimmte Gene in der Pflanze ermittelt und gekennzeichnet und so die ausgewählten Brokkolipflanzen mit einer hohen Konzentration des gewünschten Stoffs in der Pflanzenzucht eingesetzt.

<html> <figure class=„rahmen mediaright“><img alt=„Homunculus“ src=„https://fatto.de/CMS/data/uploads/old-style/Homunculus_Faust-232x300.jpg“ style=„width: 232px; height: 300px; float: right;“ title=„Homunculus“ /> <figcaption class=„caption-text“>Schaffung des Homunculus in Goethes Faust II</figcaption> </figure> </html>

Dass Früchte oder andere Pflanzen patentiert werden können, ist ja keine Neuheit. Jedoch geht es nunmehr um das Ergebnis gewöhnlicher Züchtungen. Das Patentamt hat in diesem Rahmen auch ein Problem mit dem Begriff der Natur oder dem Verständnis, was als natürlicher Vorgang anzusehen ist. Einerseits werden nach dem Gesetz Verfahren, die vollständig auf natürlichen Phänomenen beruhen, als im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen angesehen. Andererseits werden Kreuzung und Selektion als Beispiele für natürliche Phänomene genannt. Die technische Beschwerdekammer des Patentamts sieht darin einen Widerspruch, weil das systematisches Kreuzen und Selektieren der traditionellen Pflanzenzüchtung in der Natur ohne den Eingriff des Menschen nicht vorkommen würde. Verständlicherweise ist es für einen Menschen schwer zu ermitteln, was in der Natur ohne den Menschen vorkommen würde und was nicht, denn der Mensch ist Bestandteil dieser Natur und der Mensch greift ständig — auch durch Züchtung und Selektion — in diese Natur ein. Insofern ist dieses Tun ein natürliches Phänomen. Die Beschwerdekammer möchte nun wissen, ob ein Verfahren zur Züchtung von Pflanzen, das auf Kreuzung und Selektion beruht, deshalb patentierbar ist, weil es mit einem technischen Schritt verbunden ist. Dieser technische Schritt liegt darin, dass man die Selektion mit technischen Mitteln unterstützt. Allerdings beschränkt sich das Patent nicht auf diese Methode, sondern greift darüberhinaus, denn nach den Ansprüchen 9 bis 11 sollen genießbare Brassica-Pflanzen, genießbare Teile einer Brokkoli-Pflanze und Samen einer Brokkoli-Pflanze exklusiv vom Patentanmelder genutzt werden dürfen, wenn sie mit diesem Verfahren hergestellt wurde.

<html> <figure class=„rahmen mediaright“><img alt=„“ src=„https://fatto.de/CMS/data/uploads/pflanzen/tomate-300x200.jpg“ style=„width: 300px; height: 200px;“ /> <figcaption class=„caption-text“>Tomate am Strauch<br /> Valter Jacinto. Licensed under Creative Commons</figcaption> </figure> </html>

Das erscheint auf den ersten Blick gleich, ist es aber tatsächlich nicht. Wenn das Patent beispielsweise in Deutschland eingetragen ist, in Frankreich hingegen nicht, so kann man in Frankreich das Verfahren nutzen und Brokkoli nach dem Verfahren anbauen und verkaufen. In Deutschland dürfte man das Verfahren nicht nutzen. Da jedoch auch das Ergebnis der Anwendung des Verfahrens geschützt ist, darf man in Deutschland auch keinen nach diesem Verfahren hergestellten Brokkoli etwa aus Frankreich kaufen. Das Patent entfaltet also nicht nur in den Staaten, in denen Brokkoli angebaut wird, sondern auch in den Staaten, in denen (importierter) Brokkoli konsumiert wird, seine Wirkung. Damit wird das Ergebnis eines evolutionären Vorgangs patentiert, denn nicht der Patentanmelder hat die Brokkolipflanze geschaffen, sondern die üblichen Vorgänge in der Natur (auch wenn diese beeinflusst wurden).

Montesanto hat vor kurzem vom zu lesen bekommen, dass ohne den besonderen Schutz die Vermarktung nicht verboten werden kann. Die betroffene genetisch veränderte Sojapflanze wird in Argentinien, wo für die Erfindung von Monsanto kein Patentschutz besteht, in großem Umfang angebaut und nach Europa importiert. Das sei zulässig, so der EuGH. Es wäre jedoch nicht mehr zulässig, wenn die Tomate oder die Brokkolifrüchte selbst geschützt werden (wie in den streitigen Patenten vorgesehen).

Ein ähnlicher Fall ist das Patent EP 1211926 B1: Das israelische Landwirtschaftsministerium meldete im Jahr 2000 ein Patent auf ein Zuchtverfahren von Tomaten mit geringem Wassergehalt und dessen Produkte an, das 2003 erteilt wurde.

Geschützt wird mit von dem Patent nicht nur das Verfahren, sondern auch die auf üblichem Wege gezüchteten Tomaten. Obwohl das Patent aus nichts anderem als dem biologischen Verfahren zur Züchtung einer bestimmten Tomatensorte beinhaltet, wurde das Patent vom Europäischen Patentamt im Jahr 2003 erteilt. Geschützt wurde mit dem Patent folgendes „Verfahren zum Züchten von Tomatenpflanzen, die Tomaten mit verringertem Fruchtwassergehalt erzeugen, umfassend die Schritt:

<html> <ul>

<li><em>Kreuzen von mindestens einer Lycopersicum esculentum-Pflanze mit einem Lycopersicon spp., um Hybridsamen zu erzeugen; </em></li>
<li><em>Sammeln der ersten Generation von Hybridsamen; </em></li>
<li><em>Züchten von Pflanzen aus der ersten Generation von Hybridsamen; </em></li>
<li><em>Bestäuben der Pflanzen der jüngsten Hybridgeneration; </em></li>
<li><em>Sammeln der Samen, die von der jüngsten Hybridgeneration erzeugt wurden; </em></li>
<li><em>Züchten von Pflanzen aus Samen der jüngsten Hybridgeneration;</em></li>
<li><em>Gestatten, dass die Pflanzen über den Punkt des normalen Reifens hinaus an dem Stängel verbleiben;und Durchmustern auf verringerten Fruchtwassergehalt, wie durch die verlängerte Konservierung der reifen Frucht und Faltung der Fruchthaut angezeigt.“</em></li>

</ul> </html>

Es handelt sich um da bekannte Verfahren: Kreuzen, Sammeln der Samen, Züchten, Bestäuben, Sammeln der Samen usw. Nach Anspruch 15 ist auch das Ergebnis geschätzt, nämlich eine Tomatenfrucht, gekennzeichnet durch eine Fähigkeit der natürlichen Dehydratisierung, während sie sich auf einer Tomatenpflanze befindet, wobei die natürliche Dehydratisierung als Faltung der Haut der Tomatenfrucht definiert ist, wenn man die Frucht nach einem normalen reifen Erntezustand auf der Pflanze bleiben lässt, wobei die natürliche Dehydratisierung im Allgemeinen nicht von einem mikrobiellen Verderben begleitet ist. Das spielt sich offenbar alles im Rahmen eines natürlichen Vorgangs ab. Dass man keine verfaulten Tomaten patentieren wollte, ist selbstverständlich.

Die wasserarmen Tomaten sind für die Ketchup-Herstellung besonders geeignet. Inhalt des Patents ist die Kreuzung verschiedener Tomatenarten und die Tatsache, die Tomate etwas länger als gewöhnlich an der Staude zu lassen. Gegen die Patentierung legte das niederländische Unternehmen Unilever im Jahr 2004 Einspruch ein und verlangte aus denselben Gründen wie im Brokkoli-Verfahren den Widerruf des Patents. Auch dieses Verfahren befindet sich vor der Beschwerdeinstanz des EPA.

<html> <table align=„center“ bgcolor=„#dddddd“ cellpadding=„5“ cellspacing=„5“ width=„80%“>

<tbody>
	<tr>
		<th>§ 9 des deutschen Patentgesetzes</th>
	</tr>
	<tr>
		<td>Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung
			<ol>
				<li>(...)</li>
				<li>ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;</li>
				<li>(...)</li>
				<li>(...)</li>
				<li>ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten;</li>
				<li>(...)</li>
				<li>das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.</li>
				<li>(...)</li>
			</ol>
		</td>
	</tr>
</tbody>

</table> </html>

Nachdem es jedem gewerblich Tätigen verboten ist, die geschütze Tomate ohne Zustimmung des Patentinhabers herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, sind die Befürchtungen mancher nicht unberechtigt. Laut Spiegel-Online fürchtet Greenpeace-Patentexperte Christoph Then, dass wenige Konzerne sich künftig die Rechte an den wichtigsten Lebensmitteln sichern und damit die ganze Nahrungsmittelproduktion kontrollieren könnten: „Nicht nur Verbraucher werden zu Sklaven der Großkonzerne, sondern auch Landwirte, weil sie auf das Saatgut einiger weniger angewiesen sind.“

Im laufenden Verfahren findet am 20. und 21. Juli 2010 in München eine mündliche Verhandlung zu der Brokkoli-Frage statt. Die Große Beschwerdekammer befasst sich damit, ob die marker-gestützte Selektion ein biologisches Zuchtverfahren oder ein technisches Verfahren und damit patentfähig ist. Im Anschluss an die Verhandlung ist das Urteil nicht zu erwarten — es dürfte aber wohl noch in diesem Jahr veröffentlicht werden.

Maßgeblich für die Patentierungspraxis im Bereich Biotechnologie ist die 1998 verabschiedete EU-Richtlinie zum Schutz biotechnologischer Erfindungen, die u.a. die Patentfähigkeit von Pflanzen und Tieren grundsätzlich bejaht. Der Verwaltungsrat des Europäischen Patentamts (EPA) hat die Richtlinie in das Europäische Patentübereinkommen übernommen. Die Biopatentrichtlinie kann jedoch nicht alle Praxisfälle regulieren und definiert auch die Grenzen zwischen klassischer Züchtung, Kreuzung, Selektion und modernen Züchtungsmethoden mit biotechnologischen Mitteln nicht eindeutig.

Das EPA entschuldigte sich schon im Voraus, wenn es nunmehr Vorgänge in der Natur oder deren Ergebnisse für patentenfähig erklärt werden sollten. Die Frage nach der Patentierbarkeit von Pflanzen und Tieren stünde nicht zur Diskussion:

Die Rolle des Europäischen Patentamts beschränkt sich auf die Überprüfung, ob eine Patentanmeldung eine neuartige und wirtschaftlich nutzbare technische Entwicklung ist, die auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Eine soziale, ökonomische oder ökologische Folgenabschätzung liegt nicht in seiner Kompetenz und Möglichkeit. Dies ist eine Aufgabe des Gesetzgebers bzw. der zuständigen europäischen und nationalen Regulierungsbehörden.

Auf den Gesetzgeber zu vertrauen, scheint aber eine hoffnungslose Angelegenheit, so lange sich der Irrglaube hält, geistiges Eigentum fördere die Innovation. Das Patent beruht auf der Biopatentrichtlinie. Diese hatte zum Ziel, eine Harmonisierung der unterschiedlichen Patentrechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Bereich der Biopatente zu erreichen. Ein wirksamer und harmonisierter Schutz – so Erwägungsgrund 3 der Richtlinie – sei wesentliche Voraussetzung dafür, dass Investitionen auf dem Gebiet der Biotechnologie fortgeführt und gefördert würden. Irgendwelche Aussagen, ob und in welchem Umfang die Umsetzung der Richtlinie vorteilhafte Wirkungen hat, lässt sich bislang nicht sagen. Die nachteiligen liegen auf der Hand: Einige Unternehmen können in einen weiteren Bereich ohne den lästigen Wettbewerb ihre Interessen verfolgen.

Vgl. hierzu:

<html> <ul>

<li><a href="http://www.sueddeutsche.de/muenchen/muenchen/politik/patente-streit-um-pflanzen-die-schrumpeltomate-ist-nur-der-anfang-1.976493" target="_blank" title="Zur SZ in einem neuen Fenster">Interview mit der Biologin Ruth Tippe</a> in der Süddeutschen Zeitung;</li>
<li>Der <a href="http://www.no-patents-on-seeds.org/index.php?option=com_content&amp;task=view&amp;id=20&amp;Itemid=20" target="_blank" title="Brokkoli-Fall">Brokkoli-Fall</a> bei No Patents on Seeds;</li>
<li><a href="http://www.no-patents-on-seeds.org/index.php?option=com_content&amp;task=view&amp;id=76&amp;Itemid=20" target="_blank" title="Schrumpeltomaten">Tomaten mit niedrigem Wassergehalt und Produkte dieses Verfahrens</a> bei No Patents on Seeds;</li>
<li><a href="http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,707385,00.html" target="_blank" title="Spiegel Online">Spiegel-Online</a> vom 20. 7. 2010</li>
<li><a href="http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/patentstreit-ueber-pflanzenzuechtungen-die-anfertigung-des-brokkolis-1.977613" target="_blank" title="Zur SZ in einem neuen Fenster">Süddeutsche Zeitung</a> vom 20. 7. 2010</li>
<li>Verhandlungsbericht vom 21. 7. 2010 bei <a href="http://www.heise.de/tp/r4/artikel/33/33005/1.html" target="_blank" title="Zu Heise Online">Heise Online</a></li>
<li><a href="http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/16/134/1613438.pdf" target="_blank" title="Beschlussempfehlung und Bericht">Beschlussempfehlung und Bericht</a> des Rechtsausschusses des deutschen Bundestags vom 17. 06. 2009, in dem vor allem steht, dass diese Entwicklung nicht beabsichtigt gewesen sei: <em>Sowohl die für das Europäische Patentamt geltenden Regelungen als auch das deutsche Patentgesetz sehen vor, für „im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren“ Patente nicht zu erteilen. Der Deutsche Bundestag hat mit der Umsetzung der Biopatent-Richtlinie die Absicht verbunden, den Gegensatz des nicht patentierbaren biologischen Verfahrens zur patentierbaren technischen Erfindung ausreichend sicher zu beschreiben. Der Deutsche Bundestag erwartet daher, dass die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer zu einer Interpretation führt, die für eine klare Abgrenzung biotechnologischer Erfindungen von herkömmlichen landwirtschaftlichen Tätigkeiten wie Züchtung und Kreuzung sorgt und die Patentierung herkömmlicher landwirtschaftlicher Tätigkeiten wie Züchtung und Kreuzung ausschließt.</em></li>

</ul> </html>

Eckhard Höffner Erstmals veröffentlicht am 19. Juli 2010.

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