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Immaterialgut

Das Immaterialgut hat seit Ende des 19. Jahrhunderts die deutschsprachige Rechtswissenschaft durchdrungen. Es ist wird als eine Art Erkenntnis von Josef Kohler dargestellt und beruht auf einer Verwechslung zwischen dem Sein und dem Sollen. Inzwischen wird das gesamte Rechtsgebiet als Immaterialgüterrecht bezeichnet. Zweifel am Immaterialgut gilt als juristisches Sakrileg, ist zumindest ein jusjurandum ignorantiae, der Offenbarungseid, dass man es nicht versteht. Ideen, Erfindungen, Entdeckungen, Symbole, Bilder, expressive Arbeiten, kurz: jedes potentiell wertvolle menschliche Produkt, das trennbar von einer konkreten Verkörperung existiert, gleichgültig, ob jemand sich das Produkt angeeignet hat, und es unter (oder in) ein rechtliches System von Property Rights gebracht wurde, soll darunter fallen. Mit dem Immaterialgut soll ein

  • vom Menschen geschaffenes,
  • außerhalb des Menschen existierendes,
  • einem ausschließlichen Recht zugängliches
  • immaterielles Gut mit eigenständigen Wesen erfasst werden,
  • das genauso wie materielles Gut ökonomisch ausgebeutet werden kann.

Als unkörperliches Etwas hat es keine Ausdehnung im Raum, müsste im Sinne von Descartes also eine res cogitans sein (weil keine res extensa). Da es aber außerhalb des Menschen existiert, wäre es auch keine res cogitans, sondern eine dritte Substanz, von der nicht einmal behauptet wird, dass eine physikalisch messbare Manifestierung möglich sein soll. Das Immaterialgut kennt mangels körperlicher Substanz keinen Ort (Ubiquität) und nimmt keinen Raum ein, muss aber als von Menschen geschaffenes Etwas in der Zeit existieren, zumindest einen Anfang haben, während das Ende dunkel und unbestimmt ist. Diese besondere Existenz führt dazu, dass ein Immaterialgut mit naturwissenschaftlichen, psychologischen, soziologischen oder anderen empirischen Methoden nicht gefunden wird, da es nur mit den übersinnlichen Kräften einer im Immaterialgüterrecht bewanderten Person wahrgenommen werden kann.

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